Aufnahmekriterien für die Langzeittherapie
Abstinenz: Gemeinsam aus der Abhängigkeit
Das Angebot der Agil Therapiezentren richtet sich an Menschen mit einer Alkohol- und/oder Medikamentenabhängigkeit als Haupt- bzw. Suchtdiagnose. Da eine Abhängigkeitserkrankung meist nicht von und für sich allein in Erscheinung tritt und in folge Mehrfachdiagnosen der Regelfall sind, wird im Rahmen unserer Langzeittherapie auch jede Form von psychiatrischer Komorbidität behandelt.

Wie läuft das Aufnahmeverfahren ab?
Aufnahmevoraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- Krankheitseinsicht und Motivation zu einer Verhaltensänderung
- Freiwilligkeit und Bereitschaft zu dauernder Abstinenz
- Körperlicher Entzug in einer stationären Einrichtung unter medizinischer Kontrolle
- Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen Problematik
- Bereitschaft zur Mitarbeit am therapeutischen Geschehen
- Bereitschaft zur Änderung gewohnter Verhaltensmuster
- Bereitschaft das Gemeinschafts- und Gruppenleben mitzutragen
- Bereitschaft die Hilfe anderer zu akzeptieren und Mitbetroffenen zu helfen
Formale Voraussetzungen
- Vorlage des entsprechenden medizinischen Befundes bzw. Arztbrief, der die Notwendigkeit einer Langzeittherapie bestätigt (sollte nicht älter als drei Monate sein)
- Antrag auf Übernahme der Kosten für die Entwöhnung beim Kostenträger
- Bewilligung der Übernahme der Kosten seitens des Kostenträgers
Ihre formalen Voraussetzungen werden durch uns in Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten abgeklärt. Die Kostenträger sind im Regelfall die Abteilungen für Soziales in den Ämtern der Landesregierung bzw. Magistraten oder Bezirkshauptmannschaften.
Ausschließungsgründe bzw. Kontraindikationen
Opiatabhängige Personen und Personen, die aktuell von illegalen Drogen abhängig sind, können nicht in unsere Einrichtungen aufgenommen werden. Selbiges gilt für Personen, welche sich in einem akut psychotischen Zustand befinden, unter fortgeschrittener Demenz oder irreversibler Immobilität leiden. Schwere geistige Behinderungen sowie andauernde Gewalttätigkeit sind weitere Ausschließungsgründe.

Ausnahmen
Sollte eine iatrogene Abhängigkeit von Opioiden im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms vorliegen, ist eine Aufnahme grundsätzlich nicht kontraindiziert und wird durch den psychiatrischen Konsiliarius überprüft. Dasselbe gilt für Personen mit ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivitätsstörung), die mit Amphetaminen (z.B. Ritalin) behandelt werden.